Pflegeversicherung *
Donnerstag, 29. September 2011Die Pflegeversicherung gehört zur gesetzlichen Pflichtversicherung, somit besteht Versicherungspflicht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, während privat krankenversicherte Menschen einen privaten Pflegeversicherungvertrag abschließen müssen.
Die Hauptaufgabe der Pflegeversicherung ist die Erbringung von Leistungen, wenn auf Grund einer Pflegebedürftigkeit das Mitglied die anfallenden täglichen Verrichtungen nicht mehr alleine durchführen kann. Für die Bewertung des Leistungsanspruchs hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen geschaffen, welche sich nach dem erforderlichen täglichen Pflegeaufwand unterscheiden. Die Pflegeversicherung bezahlt sowohl die Pflege durch Angehörige mit einem monatlichen Pauschalbetrag als auch die Durchführung der Pflegetätigkeit durch einen professionellen Pflegedienst. Sofern eine Heimunterbringung erforderlich wird, trägt die Pflegeversicherung die anfallenden Kosten bis zu einem Höchstsatz, welcher von der festgestellten Pflegestufe abhängt.
Weniger bekannt ist, dass die Pflegeversicherung auch Maßnahmen mitfinanziert, mit welchen das Wohnumfeld auf die Bedürfnisse des zu pflegenden Versicherten angepasst wird. Ebenso soll die Pflegeversicherung Pflegekurse für ehrenamtliche Pflegehelfer durchführen, sie zahlt auch Rentenversicherungsbeiträge für wegen einer Pflegetätigkeit nicht anderweitig berufstätige pflegende Familienangehörige.
Die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung werden außer im Bundesland Sachsen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Höhe bezahlt. Da die sächsische Regierung die Abschaffung eines Feiertages zur Entlastung der Arbeitgeber ablehnte, zahlen dort die Arbeitnehmer einen erhöhten Anteil an den Pflegeversicherungskosten (Stand 09/2011). Des Weiteren bezahlen kinderlose Versicherte einen geringfügigen Zuschlag. Gegenwärtig beläuft sich der Gesamtbetrag in der Pflegeversicherung auf 1,95 Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der von kinderlosen Versicherten zu leistende zusätzliche Beitrag beträgt 0,25 Prozent. In der privaten Pflegeversicherung richtet sich der zu zahlende Beitrag in erster Linie nach dem Alter des Versicherten sowie nach dem Umfang der vereinbarten Leistungen. Diese sind in der privaten Pflegeversicherung üblicherweise höher als die der gesetzlichen Pflegekassen, Leistungen unterhalb des Standards der gesetzlichen Pflegeversicherung können nicht vereinbart werden.
Private Pflegeversicherungen bieten auch für gesetzlich Versicherte Zusatzversicherungen an. Diese sind sinnvoll, da die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht die tatsächlich entstehenden Pflegekosten abdecken.
* Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen.